Wiederherstellung
der religiösen Freiheit

Nach dem Sturz von Robespierre am 9. Thermidor des Jahres II (27. Juli 1794) verlief das religiöse Leben in einer Atmosphäre der Freiheit und Gleichstellung der Kulte.

Die Religionsausübung wurde nach dem 9. Thermidor wieder aufgenommen

Boissy d'Anglas (1756-1826) © S.H.P.F.

Nach der Schreckensherrschaft kam das kirchliche Leben nur langsam wieder in Gang.

Die Wiederaufnahme des reformierten Gottesdienstes nach dem 9. Thermidor wurde seitens der Protestanten von keinem Versuch einer allgemeinen kirchlichen Reorganisation begleitet. Die Ortskirchen scheinen es nicht eilig gehabt zu haben, zum synodale System zurück zu kehren. Nur im Oberen Languedoc wurden ab 1796 wieder Synoden abgehalten.

Die meisten Pastoren nahmen ihre Tätigkeit wieder auf, aber ihre Anzahl war in der reformierten Kirche etwas zurückgegangen. Oftmals hatten sie aus finanziellen Gründen inzwischen einen anderen Beruf ergriffen.

Die Verkündung der Kultfreiheit

Auf Antrag des Protestanten Boissy d’Anglas wurde am 3. Ventôse des Jahres III (21. Februar 1795) ein Gesetz erlassen, das die Trennung von Kirchen und Staat anordnete und die Freiheit der Religionsausübung ohne staatliche Unterstützung garantierte. Diese Lage änderte sich erst infolge des napoleonischen Konkordats (1801).

Der reformierte Kultus war niemals vom Staat unterstützt worden.

Zur selben Zeit stellte ein weiteres Gesetz den Christen Kirchengebäude zur Verfügung, in denen sich die unterschiedlichen Glaubensgemeinschaften zu unterschiedlichen Zeiten zum Kultus versammeln konnten. Die Protestanten lehnten diese „Simultankirchen“ mehrheitlich ab und zogen es vor, den Gottesdienst dort, wo sie keine eigenen Tempel besaßen, wieder in der „Wüste“ abzuhalten.

Rückkehr der Hugenotten aus dem Refuge

Verbot in Bezug auf Besitztümer, 15. Dezember 1790

Zahlreiche Hugenotten kamen in den Genuß des königlichen Edikts vom 15. Dezember 1790, das allen Glaubensflüchtlingen die französische Nationalität anbot :

Alle Personen, die im Ausland geboren sind und, ganz gleich welchen Grades, von einem Franzosen oder einer Französin abstammen, die aus Glaubensgründen emigrierten, werden zu französischen Staatsbürgern erklärt und werden, wenn sie zurück nach Frankreich kommen, sich dort niederlassen und den Bürgereid leisten, die Rechte genießen, die damit verbunden sind„.

Das Gesetz vom 15. Dezember 1790 regelte ebenfalls die Rückerstattung der materiellen Güter an die Glaubensflüchtlinge. Es verfügte in seinem ersten Artikel :

Die geflohenen Protestanten und andere, deren Güter aus Glaubensgründen beschlagnahmt wurden, sowie deren Erben werden aufgefordert, die Güter wieder in Besitz zu nehmen, die gegenwärtig der königlichen Zwangsverwaltung unterstehen.

Es ist unmöglich, die genaue Zahl derer anzugeben, die von diesem Gesetz profitierten. Es liegt jedoch auf der Hand, daß sie weit unter derjenigen der ehemaligen Auswanderer lag.

Viele der Remigranten kamen aus Preußen und der französischen Schweiz. Unter letzteren befand sich auch der Literat und Politiker Benjamin Constant (1767-1830).

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Bibliographie

  • Bücher
    • AEBERSOLD Estelle, Les émigrés du refuge huguenot, Le retour des descendants des religionnaires fugitifs en France depuis la loi du 9 décembre 1790 jusqu'au Code de la nationalité du 19 octobre 1945. (Mémoire de maîtrise ss. dir. d'Eckart Birnstiel), Toulouse, Université de Toulouse II - Le Mirail, 2005
  • Artikels
    • Article de CABANEL Patrick, AEBERSOLD Estelle et BIRNSTIEL Eckart, „Diasporas. Histoire et sociétés“, Retours, retrouvailles, Bulletin de la SHPF, 2006, Tome 8

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