Die Todesstrafe

Die Todesstrafe droht Pastoren, die nach Frankreich zurückkehren, Schleusern, die beim Verlassen des Königreichs geholfen haben sowie Gläubigen, die bei einer geheimen Versammlung überrascht werden.

Die Bestimmungen des Revokationsedikts von Fontainebleau werden durch spätere Verordnungen ergänzt.

Folterung durch Rädern

Eine Verordnung vom 1. Juli 1686 bestraft nach Frankreich zurückkehrende Pastoren sowie alle Gläubigen, die bei einer geheimen Versammlung angetroffen werden, mit dem Tode.

Um die Emigration einzudämmen, dehnt eine Verordnung vom Oktober 1687 die Todesstrafe auf Schleuser aus, die Flüchtlingen geholfen haben.

Am 15. März 1689 ergeht der Befehl, die Veranstalter geheimer Versammlungen ohne weitere Umstände zum Tode zu verurteilen ; die männlichen Teilnehmer an derartigen Versammlungen erhalten eine Galeerenstrafe, die weiblichen gehen ins Gefängnis.

Die Art und Weise der Hinrichtung ist fürchterlich : Folter, dann Rädern oder Verbrennen auf dem Scheiterhaufen, im „besten“ Fall Tod durch Erhängen.

Im Languedoc wird diese Strafe vom Intendanten Bâville häufig angewandt

Die Hinrichtung von Séguier, Glasmalerie von Samuel Bastide

Die Prediger trifft es einen nach dem andern : nach einer Versammlung in Hospitalet (Lozère) im Oktober 1689 werden sechs Prediger zum Tod durch Erhängen verurteilt.

Der Pastor Claude Brousson wird im November 1698 zum Tod durch das Rad verurteilt.

Die Anführer der Camisarden erleiden, wenn sie gefasst werden, die gleiche Bestrafung. So wird:

  • Séguier am 12. August 1702 lebendig verbrannt.
  • Castanet, Couderc und Boaton werden zwischen 1703 und 1705 in Montpellier bei lebendigem Leib die Glieder gebrochen.
  • Catinat und Ravanel werden am 22. April 1705 in Nîmes qualvoll hingerichtet.

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